SATZUNG

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Verein der Hafensänger & Puffmusiker.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).

  3. Der Verein hat seinen Sitz in 27324 Eystrup, Hauptstr.10.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung und der Bildung sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Ideelle und materielle Förderung von Kindern und Jugendlichen vorrangig in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg und Bremen,
  • Projektbezogene und satzungsgemäße Mittelbereitstellung für andere gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke, insbesondere für Kinder,
  • die Förderung der Aktivitäten der gemeinnützigen Vereine und Organisationen im Bereich der Jugendarbeit,
  • Durchführung von Veranstaltungen, die in ideeller und materieller Hinsicht den Förderzwecken des Vereins dienen,
  • die Unterstützung der örtlichen Jugend- und Familienarbeit,
  • der Erfahrungsaustausch mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
  • die Förderung der Kinder- und Jugendfreizeit,
  • Mitwirkung in Netzwerken, die dem Vereinszweck dienlich sind.
§ 3 - Gemeinnützigkeit, Aufbringung und Verwendung der Mittel
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52 bis 68 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Der Verein ist berechtigt, Spenden, Mitgliederbeiträge anzunehmen und entsprechend seiner Satzung zu verwenden.

  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Anspruch auf das Vermögen des Vereins noch auf Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie auftragsgemäß für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefonkosten und Porto. Die Gewährung angemessener Entgelte aufgrund von Anstellungsverträgen oder besonderen Einzelaufträgen bleiben hiervon unberührt.

  5. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

  6. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes ausgeübt werden.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Der Verein darf seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (gebundene Rücklage gem. § 58 Nr. 6 Abgabenordnung).

  9. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 4 - Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung ist die Anerkennung und Förderung des Vereinszwecks.
    Die Vereinsmitgliedschaften werden wie folgt geführt:

    1. persönliche Mitglieder
      persönliche Mitgliedschaft kann nur erworben werden von natürlichen Personen, die aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten eine Aufgabe im Verein übernehmen und die Gründungsmitglieder sind. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.

    2. Fördermitglieder
      Kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsinteressen mit einem Mindestbeitrag unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.

    3. Ehrenmitglieder
      Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der Beitragszahlung befreit.

  2. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich/elektronisch zu stellenden Aufnahmeantrag im freien Ermessen. Jede Mitgliedsaufnahme ist schriftlich/elektronisch zu bestätigen.

  3. Die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern bedarf eines einstimmigen Beschlusses des gesamten Vorstandes oder der Zustimmung der ¾ Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen sowie an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussionsrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Lediglich die persönlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Beiträgen gem. § 3 der Beitragsordnung in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt gemacht wird.
§ 7 - Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in einer Beitragsordnung geregelt.

  2. Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist jeweils am 15.01. eines Kalenderjahres fällig. Er ist im Voraus zu entrichten.

  3. Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

  4. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Ein entsprechender Antrag ist an den Vorstand zu richten.

  5. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen Umlagen erhoben werden.
§ 8 - Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.

  2. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form zustimmen.

  3. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie Kassengeschäfte betreffen, von dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterschreiben.
§ 9 - Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier volljährigen persönlichen Vereinsmitgliedern und zwar aus den folgenden Personen:

    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart (Schatzmeister).

  2. Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden. Sie muss persönliches Mitglied des Vereins sein.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  6. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.500 Euro (in Worten: zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

  7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

  8. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.

  9. Der Vorstand erhält Bank- und Kassenvollmacht.
§ 10 - Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung bzw. Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  2. die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses;

  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

  4. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;

  5. die ordnungsgemäße Verwaltung und Versendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinendes;

  6. die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern;

  7. die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.
§ 11 - Geschäftsführung und Vertretung des Vorstand
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende oder den 2. Vorsitzenden/die 2. Vorsitzende oder durch den Schriftführer/die Schriftführerin oder den Schatzmeister/die Schatzmeisterin jeweils allein vertreten.

  2. Das alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied hat sich bei den nachfolgenden Fällen im Innenverhältnis die Zustimmung/Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes einzuholen. Über Vermögenswerte und Geldbeträge bis zu einem Betrag von 500,00 Euro dürfen die Vorstandsmitglieder jeweils alleine verfügen. Übersteigen die Beträge 500,00 Euro ist die Zustimmung/Unterschrift eines zweiten Vorstandsmitgliedes erforderlich.

  3. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  4. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.

  5. Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist auch für die Chronik des Vereins verantwortlich.

  6. Dem Kassenwart (Schatzmeister) obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.

  7. Der Pressewart unterstützt den Vorstand bei der Darstellung des Vereines in den Medien. Er ist für die Darstellung, Umsetzung, Kontaktierung etc. der entsprechenden Pressestellen sowie für die evtl. Einstellung auf die vereinseigene Homepage verantwortlich.

  8. Die Beisitzer haben lediglich beratende Funktionen innerhalb des Vorstandes.
§ 12 - Der/die Kassenprüfer/in
  1. Der/die Kassenprüfer/in ist das Kontrollorgan der Mitgliederversammlung. Er/sie darf nicht dem Vorstand angehören und arbeitet ehrenamtlich.

  2. Der/die Kassenprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt.

  3. Der/die Kassenprüfer/in hat die Rechnungs- und Kassenprüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres durchzuführen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Vorstand hat dem/der Kassenprüfer/in aller erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 13 - Ordentliche Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    2. mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten neun Monaten des Kalenderjahres,
    3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
    4. wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

    1. die Genehmigung der Jahresrechnung,
    2. die Entlastung des Vorstands,
    3. die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
    4. Satzungsänderungen,
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    6. Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
    7. Berufungen abgelehnter Bewerber,
    8. die Auflösung des Vereins.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  6. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Satzungszweckänderungen sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

  7. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  9. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

  2. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche
    Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
§ 15 - Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach Erledigung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte gemeinnützige/mildtätige Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendhilfe und wird damit ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwandt.
§ 16 - Datenschutzerklärung
  1. Datenverarbeitung
    Mit dem Beitritt eines natürlichen Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seinen Geburtstag und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

  2. Pressearbeit
    Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

  3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
    Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett und über die Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine Veröffentlichung. Weitere Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

  4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Kooperationspartner
    An Kooperationspartner wird auf Anforderung eine vollständige Liste der Mitglieder, die den Namen, die Adresse und evtl. das Geburtsdatum enthält, weitergegeben. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.

  5. Löschung
    Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds von der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds von der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

  6. Verpflichtung zur Schweigepflicht (§203 StGB)
    Die Mitglieder und Beauftragte unterliegen der Schweigepflicht aus strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Rechtsnorm. Das Gebot einer besonderen Verschwiegenheit und der Wahrung der Würde, des Selbstbestimmungsrechts und der Privatsphäre des zu betreuenden Personenkreises ist selbstverständlich. Die Schweigepflicht bedeutet, Dritten zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung der Vereinsaktivitäten anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind. Dazu gehören vor allem persönliche Daten wie Name, Religionszugehörigkeit, Krankheitsgeschichte oder Vermögensverhältnisse. Die Schweigepflicht geht über die bloße Pflicht zu schweigen hinaus und gebietet, schon die Erhebung und Speicherung von Daten auf das Notwendige zu beschränken und schriftlich oder elektronisch gespeicherte Daten so aufzubewahren, dass sich Unbefugte keinen Zugang verschaffen können.
§ 17 - Salvatorische Klausel

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 06.11.09 errichtet.